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Miete in Berlin: Kündigung wegen Eigenbedarf – das können Mieter tun

Häufig kommt es vor, dass Mieter eine Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Aber was können sie dagegen tun?

u00a9 IMAGO / Hohlfeld, IMAGO / Panthermedia

Mietschulden? Ab dieser Frist droht der Rauswurf

Wer zu wenig oder keine Miete zahlt, dem droht der Rauswurf aus der Wohnung. Wer das vermeiden will, sollte bei der Zahlung diese Frist einhalten.

Die Wohnungssuche in Berlin ist eine schwierige Angelegenheit. Wer nach ewigem Suchen und unzähligen Besichtigungen endlich die passende Bleibe gefunden hat, kann sich glücklich schätzen. Sobald der Umzug erfolgt ist, beginnt eine entspanntere Zeit im neuen Zuhause.

Doch flattert eines Tages eine Kündigung wegen Eigenbedarf ins Haus, ist das wohl der Albtraum aller Mieter. Aber ganz hilflos ist man in einem solchen Fall nicht. Es gibt Dinge, die du dann tun kannst.

Eigenbedarf: Häufigster Kündigungsgrund

Wie der „RBB“ berichtet, ist „Eigenbedarf“ der häufigste Grund für eine Kündigung durch den Vermieter. Rund 80.000 Mietern passiert das jedes Jahr, so schätzt der Deutsche Mieterbund. Auch und vor allem in Berlin häufen sich seit inzwischen über drei Jahren die Fälle von Eigenbedarfskündigungen.

Aber was ist Eigenbedarf eigentlich und wann darf der Vermieter davon Gebrauch machen? Zunächst einmal ist es so, dass Vermieter das Recht haben, dem Mieter zu kündigen, um die Wohnung für sich selbst, Verwandte oder Angehörige des Haushalts zu nutzen. Möchte der Vermieter dieses Recht in Anspruch nehmen, muss er diesen Schritt für Richter aber nachvollziehbar begründen. Schon im ersten Schreiben muss der Vermieter aufzählen, warum er oder Verwandte die Wohnung benötigen.

Härtefälle: Kündigung unwirksam

Wenn eine Eigenbedarfskündigung im Briefkasten gelandet ist, sollten Mieter schnell handeln. Es gibt nämlich sogenannte Härtefälle, in denen eine Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam ist. Das können zum Beispiel eine Krankheit, hohes Alter oder eine lange Mietdauer sein. In einem solchen Fall muss der Mieter einen Einwand erheben. Dies muss allerdings zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen, so der „RBB“.

Häufig einigen sich Mieter und Vermieter aber auch auf einen Vergleich. Oft bietet der Vermieter dem Mieter Geld an, um einen Auszug aus der Wohnung zu bewirken. Der Berliner Mieterverein warnt, dass im Falle eines Vergleichs Mieter sich zu früh bei ihrem Vermieter melden und das Risiko eingehen, für zu wenig Geld auszuziehen. Hier könne man viele Fehler machen und sollte sich daher gut beraten lassen.


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Und auch wenn ein ehemaliger Mieter nach seinem Auszug feststellt, dass die Wohnung nicht wie in der Eigenbedarfskündigung angegeben genutzt wird, kann sich handeln lohnen. Zwar besteht nicht die Möglichkeit wieder in die alte Wohnung zu kommen. Aber man kann sich die Mietdifferenz von der alten zur neuen Wohnung für bis zu drei Jahren bezahlen lassen, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins Sebastian Bartels.