Die Untervermietung kann eine praktische Lösung sein, um die Wohnungskosten zu senken. Da die Mieten in Berlin desaströs hoch sind, entscheiden sich immer mehr Menschen in der Hauptstadt für diesen Schritt. Allerdings gibt es einige rechtliche Aspekte, die man bei der Untervermietung beachten muss. Denn ganz so einfach ist es nicht.
Das musste ein Berliner am eigenen Leib erfahren. Denn sein Vermieter lehnte die Untervermietung der Wohnung ganz einfach ab. Nach der aktuellen Rechtslage ist das auch völlig legitim. Da sich der Mieter damit aber nicht zufriedengeben wollte, zog er vor Gericht – und bekam Recht!
Miete in Berlin: Darf man seine Wohnung untervermieten?
Immer mehr Mieter in Berlin entscheiden sich dafür, ihre Wohnung unterzuvermieten. Sei es, um Geld zu sparen, die Wohnung zu erhalten, oder um eine Wohngemeinschaft zu gründen.
Bisher hieß es jedoch immer, dass der Vermieter das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat, da er der Eigentümer der Wohnung ist. Ist der Vermieter dagegen, kann man die Untervermietung vergessen.
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Laut einem Bericht des „Tagesspiegels“ wollte sich ein Berliner nicht mit der Ablehnung seines Vermieters abfinden. Ursprünglich wollte er seine Dreizimmerwohnung in Berlin aus beruflichen Gründen weiternutzen, nachdem er mit seiner Familie umgezogen war.
Um Geld zu sparen, bat er seinen Vermieter darum, zwei der drei Zimmer untervermieten zu dürfen. Doch der Vermieter lehnte ab.
Der Bundesgerichtshof fällt Urteil
Daraufhin zog der Berliner vor Gericht und bekam nun vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht. Laut dem Urteil darf ein Mieter zumindest Teile seiner Wohnung untervermieten, um damit seine Wohnungskosten zu verringern. Auch ist dabei nicht relevant, ob die Wohnung als Haupt– oder Nebenwohnsitz genutzt wird.
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Das Landgericht Berlin, welches dem Vermieter in der ersten Instanz recht gab, muss jetzt neu über den Fall verhandeln.