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Miete in Berlin: Trotz Kündigung! Dieser heftige Grund schützt vor der Räumung

Nacht diesem Urteil können viele Mieter in Berlin wieder etwas entspannter schlafen. Trotz wirksamer Kündigung, schützen dieser Gründe Eigenbedarfsanspruch.

Miete in Berlin
© IMAGO/Schöning

Berlin: Das ist Deutschlands Hauptstadt

Berlin ist nicht nur Deutschlands Hauptstadt, sondern auch die größte Stadt der Bundesrepublik. Im Jahr 2022 wohnten 3,75 Millionen Menschen hier. Die Tendenz ist steigend. Zudem kamen im gleichen Jahr rund 10 Millionen Gäste für insgesamt 26,5 Millionen Übernachtungen in die Hauptstadt.

Wer in Berlin zur Miete wohnt, kann sich glücklich schätzen, wenn er ein tolles Zuhause gefunden hat. Obwohl es laut dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über 2 Millionen Wohnungen in der Hauptstadt gibt, ist die Nachfrage seit Jahren riesig.

Das Berliner Landgericht hat nun ein Urteil gefällt, dass Vermieter ziemlich ärgern dürfte. Denn es kann Mieter im Zweifel vor einer Räumung schützen. Und das, obwohl ihnen fristregerecht gekündigt wurde. Im aktuellen Fall geht es um einen heftigen Aufschub – von bis zu zwei Jahren!

Miete in Berlin: Landgericht mit Hammer-Urteil

Trotz einer wirksamen Kündigung hat das Berliner Landgericht im aktuellen Fall den Mietern einen Aufschub von bis zu zwei Jahre gewährt. Zur Begründung hieß es in der Gerichtsentscheidung, dass es den Mietern nicht gelungen sei, einen „angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen“ zu finden.

Unter Berufung auf die sogenannte Sozialklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch können die betroffenen Mieter nun trotz einer wirksam ausgesprochener Kündigung auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses pochen.

Darum konnten die Mieter trotz intensiver Sucher nichts passendes finden

Angeblich hatten sich die Mieter fast zwei Jahren lang ohne Erfolg auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben. Als Gründe, warum sie trotz intensiver Wohnung nichts passendes gefunden haben, wurden die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt, das geringe Angebot freier Wohnungen sowie fehlender Alternativwohnraum im sogenannten Geschützten Marktsegment angeführt.


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Zudem sei berücksichtigt worden, „dass der von der Vermieterin geltend gemachte Eigenbedarf nicht besonders dringlich war“. Die Richter hoben zugleich die Nettokaltmiete „auf ein marktübliches Niveau“ an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (mit dpa)